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Impressum


Wie sich aus § 55 I RStV ergibt, trifft einen Anbieter keine Impressumspflicht, wenn das Angebot ausschließlich persönlichen oder familiären Zwecken dient, d.h. er kann seine Webseite völlig anonym ins World Wide Web stellen.

Die Gesetzesbegründung zum RStV sagt hierzu: "Nicht kennzeichnungspflichtig sind demnach private Kommunikation, auch wenn sie über die reine Telekommunikation hinausgeht. Dies betrifft etwa die Einstellung von Meinungsäußerungen in Foren, aber auch den gelegentlichen privaten wirtschaftlichen Geschäftsverkehr, etwa bei der Veräußerung von Waren, unmittelbar durch den privaten Anbieter oder aber über dritte Plattformen. In diesen Fällen ist entweder durch die persönliche Bekanntschaft zwischen Anbieter und Nutzer oder aber über den Plattformanbieter sichergestellt, dass die schutzwürdigen Belange der Beteiligten gewahrt werden können. Eine Kennzeichnungspflicht würde ansonsten dazu führen, dass entweder die Privatsphäre in diesen Fällen nicht mehr geschützt wäre oder aber die Kommunikation unterbliebe."

https://www.bmjv.de/DE/Verbraucherportal/DigitalesTelekommunikation/Impressumspflicht/Impressumspflicht_node.html

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Zur Zeit -   Test   - wird ein eigenes Bild benutzt. (Copyright R. Bröker 2010)

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